• Grund- und Behandlungspflege
• 24 Std. Pflege
• Rufbereitschaft
• Hauswirtschaftliche Versorgung
• Beratung
• Psychosoziale Begleitung und Betreuung

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Pflegegrade

Hope e.V.

Ambulanter Pflegedienst München

Nach Antragstellung auf Einstufung in eine Pflegegrade bei Ihrer Pflegekasse prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Ihren Grad der Pflegbedürftigkeit. Dementsprechend wird Ihnen ein Pflegegrad durch die Pflegekasse zugesprochen.

Bei Hope e.V. bieten wir unseren PatientInnen verschiedenste Dienstleistungen im Bereichen der Pflege und der Sozialpädagogik an. Die ambulante Krankenpflege umfasst dabei die Grund- und Behandlungspflege, 24-Stunden-Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und eine 24-Stunden-Rufbereitschaft. Das Angebot der Sozialberatung beinhaltet Beratung, Begleitung und Betreuung der PatientInnen.

Pflegegrad 1
Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Anspruch umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 125€ (Entlastungsbetrag § 45b).

 

Pflegegrad 2
Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro.

Pflegegrad 3
Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 Euro.

Pflegegrad 4
Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 Euro.

Pflegegrad 5
Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 Euro.

So wird der Pflegegrad festgestellt
Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mithilfe von sechs Modulen. Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität
Beispiele für die Kriterien: wie selbstständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien: wie gut kann die Person sich im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, selbst Gespräche führen

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien: ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen

4. Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien: kann die Person sich noch alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen

5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Beispiele für die Kriterien: kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Beispiele für die Kriterien: ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbstständig die Person ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.